Besuchs­bedingungen

für einen Besuch des Anne Frank Hauses

Das Anne Frank Haus wird im Rahmen des Angemessenen alles daransetzen, den Besuch des Museumskomplexes und der vom Anne Frank Haus veranstalteten Ausstellungen und Aktivitäten so angenehm wie möglich zu gestalten. Das Anne Frank Haus wird sich so weit wie möglich bemühen, etwaige Störungen oder Unannehmlichkeiten für die Besucher*innen auf ein Minimum zu beschränken und die Sicherheit der Besucher*innen zu gewährleisten.

Allgemeine Bestimmungen: Begriffsbestimmungen

Artikel 1.1
Die Begriffe „Museum“ und „Anne Frank Haus“ bezeichnen die Organisation, die den Museumskomplex verwaltet und betreibt. Unter den Begriff „Personal“ fällt das gesamte beim Anne Frank Haus fest angestellte oder zeitlich begrenzt eingestellte Personal. Dazu gehören (ohne darauf beschränkt zu sein) die Direktion, die Mitarbeiter*innen des Besucherservice und die sonstigen Museumsangestellten.

Artikel 1.2
Der Begriff „Museumskomplex“ bezeichnet die Gesamtheit der Räumlichkeiten (bebaut und unbebaut), die unter der juristischen oder verwaltungsmäßigen Zuständigkeit der Direktion des Anne Frank Hauses stehen. Dazu gehören, ohne darauf beschränkt zu sein, Ausstellungsräume, Empfangsräume, Seminar- und Workshop-Räume, Tagungsräume, Museumscafé, Garten, sonstige Außenbereiche und Depot.

Artikel 1.3
Unter „Besucher*innen“ werden alle Personen verstanden, die ein Ticket für das Anne Frank Haus erworben haben und / oder das Anne Frank Haus zum Zweck des Museumsbesuchs betreten.

Artikel 1.4
Diese allgemeinen Besuchsregeln gelten für jeden Besuch des Anne Frank Hauses. Abweichende Bestimmungen können während besonderer Aktivitäten außerhalb der regulären Öffnungszeiten und / oder für andere als die regulären Besucher*innen gelten, etwa im Fall von Raumvermietung, Fremdcatering und Ähnlichem.

Kartenverkauf, Angebote und Preise

Artikel 2.1
Das Anne Frank Haus ist berechtigt, seine Preise zu ändern.

Artikel 2.2
Die Besucher*innen sind verpflichtet, dem Personal jederzeit auf Verlangen die Eintrittskarte und einen Gutschein oder Ausweis, der zu einer Ermäßigung des Eintrittspreises berechtigt, vorzuweisen.

Artikel 2.3
Artikel 6:230p Abs. e des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für alle Arten von Tickets, die über die Website erworben werden. Nach diesem Artikel des Gesetzes gilt das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz nicht für Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltung.

Potentielle Besucher*innen haben keinen Anspruch auf eine Erstattung des Eintrittspreises oder irgendeine andere Entschädigung im Fall von Verlust oder Diebstahl der Eintrittskarte, bevor sie den Museumskomplex betreten haben. Falls potentielle Besucher*innen ihre im Voraus erworbene Eintrittskarte nicht benutzen, geht das auf eigene Rechnung und eigenes Risiko der Besucher*innen; das gilt auch, wenn die Eintrittskarte nur an einem bestimmten Datum und / oder für einen bestimmten Zeitraum gültig ist. Eine einmal erworbene Eintrittskarte kann nicht umgetauscht werden. Auch der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

Artikel 2.4
Ein Weiterverkauf von Eintrittskarten ist ohne die vorherige Genehmigung des Anne Frank Hauses verboten. Potentiellen Besucher*innen kann der Zutritt zum Museumskomplex untersagt werden, wenn sich herausstellt, dass die Eintrittskarte, die Ermäßigungskarte oder der Gutschein nicht direkt vom Anne Frank Haus oder von einer vom Anne Frank Haus dazu als berechtigt erklärten Instanz bezogen wurde.

Artikel 2.5
Das Anne Frank Haus möchte gern so vielen Einzelbesuchern und (Schul-)Gruppen wie möglich die Gelegenheit bieten, das Anne Frank Haus zu besuchen, und zwar zu einem von uns festgelegten Eintrittspreis. Es ist nicht gestattet, dass Reiseveranstalter oder Reisebüros (Gruppen-)Buchungen für Dritte vornehmen.

Artikel 2.6
Das Anne Frank Haus erstattet den von den Besucher*innen tatsächlich bezahlten Eintrittspreis ausschließlich in solchen Fällen, in denen die Besucher*innen den Museumskomplex aufgrund einer unangekündigten Notfallübung (Artikel 15 niederländisches Arbeidsomstandighedenwet - Arbeitsgesetz 1998) vorzeitig verlassen müssen sowie im Fall einer tatsächlichen Gefahrensituation, die eine vollständige oder partielle Räumung des Museumskomplexes erfordert. Der Eintrittspreis wird nur dann erstattet, wenn die betreffenden Besucher*innen nicht in der Lage sind, das Museum noch am selben oder am folgenden Tag mit demselben Ticket zu besuchen.

Zugang zum Anne Frank Haus

Artikel 3.1

Besucher*innen sind ausschließlich nach Vorweisen einer gültigen Eintrittskarte berechtigt, das Anne Frank Haus zu betreten.

Artikel 3.2

Besucher*innen wird der (weitere) Zugang zum Anne Frank Haus untersagt, wenn das Anne Frank Haus feststellt, dass

a. Die Eintrittskarte nicht vom Anne Frank Haus oder einer dazu vom Anne Frank Haus für berechtigt erklärten Instanz oder juristischen Person ausgestellt wurde;

b. Besucher*innen offenkundig unter dem Einfluss alkoholischer Getränke, Rausch- und Betäubungsmittel oder ähnlichen Substanzen stehen;

c. Besucher*innen offenkundig die Ordnung stören oder unverkennbar die Absicht haben, die Ordnung zu stören;

d. Besucher*innen barfuß und / oder mit entblößtem Oberkörper das Anne Frank Haus betreten möchten.

Aufenthalt im Museumskomplex

Artikel 4.1
Während des Aufenthalts im Museumskomplex wird von allen Besucher*innen erwartet, sich entsprechend den gesetzlichen Normen zu verhalten, insbesondere in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die guten Sitten und die im Rahmen der besuchten Aktivität geltenden Anstandsregeln.

Die Besucher*innen sind außerdem verpflichtet, die Anweisungen des Personals des Anne Frank Hauses zu befolgen. Falls nach billigem Ermessen eines dafür zuständigen Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des Anne Frank Hauses, der / die als solche/r erkennbar sein muss, Besucher*innen in irgendeiner Weise gegen diese Normen und Anweisungen verstoßen, kann diesen Besucher*innen der weitere Zugang zum Museumskomplex untersagt werden, ohne dass sie ein Recht auf Erstattung der Kosten des Eintrittskarte oder etwaige sonstige angefallene Kosten haben. Besucher*innen, die Eintrittskarten für das Anne Frank Haus für andere Personen erwerben, verpflichten sich, die Verpflichtungen für Besucher*innen aufgrund dieser Besuchsregeln zugleich den anderen Personen aufzuerlegen.

Artikel 4.2
Kinder unter 12 Jahren dürfen das Musuem nur in Begleitung Erwachsener besuchen. Eltern oder Betreuer*innen von Kindern sind jederzeit für das Verhalten der von ihnen mitgebrachten Kinder verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Lehrkräfte und Betreuer*innen von Gruppen und Schulklassen sind für das Verhalten der von ihnen begleiteten Gruppenmitglieder verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Eltern, Lehrkräfte und Betreuer*innen von Gruppen und Schulklassen müssen streng darauf achten, dass ausgestellte Objekte und Materialien nicht berührt werden.

Artikel 4.3
Den Besucher*innen ist nicht gestattet, im Museumskomplex:
a. Waren welcher Art auch immer Dritten zum Kauf anzubieten oder kostenlos zu übergeben;
b. anderen Besucher*innen absichtlich und über längere Zeit den Weg zu versperren oder die Sicht auf die ausgestellten Objekte zu behindern;
c. Museumsführungen zu veranstalten; Führungen sind dem dazu befugten Personal des Anne Frank Hauses vorbehalten und anderen Personen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Direktion des Anne Frank Hauses gestattet;
d. andere Besucher*innen zu behindern, u.a., aber nicht ausschließlich durch die Benutzung von Mobiltelefonen, tragbaren Musikabspielgeräten, Tablets, Laptops oder andere Quellen von Lärmbelästigung;
e. (Haus-) Tiere, dazu zählen auch Blinden- und Begleithunde, mitzubringen;
f. im Museumskomplex zu rauchen;
g. Esswaren und Getränke in den Museumskomplex mitzubringen oder Speisen und Getränke aus dem Museumscafé außerhalb der dafür vorgesehenen Räumlichkeit zu konsumieren;
h. vom Personal des Anne Frank Hauses als gefährlich beurteilte Gegenstände oder Substanzen mitzubringen, darunter, aber nicht darauf beschränkt, Spazierstöcke, Regenschirme, Rucksäcke oder große Taschen;
i. in allen geschlossenen Räumen, ausgenommen das zentrale Foyer und die Innenstraße, Kinderwagen, Buggys und Rollstühle zu benutzen.

Artikel 4.4
Wegen der vielen Treppen und engen Durchgänge ist das Anne Frank Haus für Menschen mit Behinderungen nur begrenzt zugänglich. Menschen mit Behinderungen müssen ihren Besuch zuvor ankündigen, damit das Anne Frank Haus beurteilen kann, ob eine entsprechend angepasste Führung möglich ist. Das Anne Frank Haus behält sich jedoch das Recht vor, Rollstühle nicht zuzulassen.

Artikel 4.5
Die Sicherheitsrichtlinien des Anne Frank Hauses können dazu führen, dass das Personal (bestimmten) Besucher*innen (zeitweilig) verbietet, einen bestimmten Raum zu betreten.

Artikel 4.6
In besonderen Fällen, in denen die allgemeine Sicherheit von Personen oder der Sammlung dies nach billigem Ermessen erfordert, kann das Personal die Besucher*innen um Einsichtnahme in das von ihnen mitgeführte (Hand)Gepäck bitten. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, ist das Personal berechtigt, die betreffenden Besucher*innen unverzüglich aus dem Anne Frank Haus zu weisen oder entfernen zu lassen.

Artikel 4.7
Außer nach zuvoriger schriftlicher Genehmigung der Direktion des Anne Frank Hauses ist es den Besucher*innen verboten, Foto-, Video- und Filmaufnahmen in den Räumen der Dauerausstellung zu machen. Außerdem ist es verboten, ohne zuvorige schriftliche Genehmigung der Direktion des Anne Frank Hauses, Foto-, Video- und Filmaufnahmen zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen, in welcher Weise und mit welchem Medium auch immer, elektronische Medien inbegriffen.

Artikel 4.8
Das Anne Frank Haus kann einer Person, die während eines oder mehrerer früherer Besuche eines niederländischen Museumskomplexes einen Gegenstand vorsätzlich beschädigt hat oder auf andere Weise die Befürchtung einer Beschädigung rechtfertigt, den Zugang zum Musuemskomplex für immer oder für einen bestimmten Zeitraum untersagen; das Museum kann diese Person auf jeden Fall den in Artikel 4.6 dieser Besuchsbedingungen genannten Maßnahmen unterziehen. Der Beschluss zur Untersagung des Zugangs muss den entsprechenden Besucher*innen umgehend und unter Angabe von Gründen bekanntgegeben werden, möglichst in schriftlicher Form.

Artikel 4.9
Falls nach Ansicht der Leitung des Anne Frank Hauses, die als solche erkennbar sein muss, Besucher*innen gegen die in den Artikeln 4.2, 4.3, 4.5, 4.6, 4.7 und 4.8 genannten Bestimmungen und Bedingungen verstoßen, kann diesen Besucher*innen der weitere Zugang zum Museumskomplex untersagt werden, ohne dass die Besucher*innen ein Recht auf Erstattung der Kosten der Eintrittskarte oder etwaiger sonstiger angefallener Kosten haben.

Artikel 4.10
Es gibt eine Kameraüberwachung im Anne Frank Haus. Die Aufnahmen werden vierzehn Tage lang aufbewahrt. Das Museum entspricht damit den Verpflichtungen, die sich aus der Algemene Verordening Gegevensbescherming (Allgemeine Datenschutzverordnung) sowie den Richtlinien ergeben, die die Autoriteit Persoonsgegevens (niederländische Datenschutzbehörde) für diesen Bereich erlassen hat. Sollte ein Vorfall wie etwa eine strafbare Handlung aufgezeichnet worden sein, werden die Aufnahmen aufbewahrt, bis der Vorfall bearbeitet wurde. Sollte das Anne Frank Haus einen Anlass dazu sehen, werden Kameraaufnahmen in Übereinstimmung mit dem Wet Politiegevens (Polizeidatenschutzgesetz) der Polizei zur Verfügung gestellt.

Artikel 4.11
Das Anne Frank Haus kann von Dritten Foto- und Filmreportagen im Anne Frank Haus machen lassen. Dieses Material kann für die Öffentlichkeitsarbeit auf der Website, in Social-Media-Kanälen, Broschüren und anderen Publikationen des Anne Frank Hauses benutzt werden. Mit dem Betreten des Anne Frank Hauses erklären sich die Besucher*innen mit der Veröffentlichung dieses Materials einverstanden.
Besucher*innen, die mit der Veröffentlichung von Bildmaterial, auf dem sie erkennbar sind, nicht einverstanden sind, können uns über unser ein diesen Besuchsbedingungen beigeheftetes Formular davon in Kenntnis setzen oder eine E-Mail an communicatie@annefrank.nl senden. Das Anne Frank Haus wird sich in diesem Fall bemühen, eine weitere Veröffentlichung des Materials zu verhindern.

Artikel 4.12
Die Benutzung der Garderobe ist Pflicht für Objekte, die größer sind als eine Tasche im Format DinA4, Regenschirme, Buggys und Mäntel. Die Aufbewahrung großer Rucksäcke und großer Taschen kann das Anne Frank Haus ablehnen. Das Anne Frank Haus übernimmt keine Verantwortung für Beschädigung oder Verlust von Gegenständen, die von Besucher*innen an der Garderobe abgegeben werden. Die vollständige Garderobenordnung liegt an der Garderobe zur Einsichtnahme bereit.

Artikel 4.13

Aus Sicherheitsgründen müssen die Besucher*innen identifizierbar sein.

Beschwerden

Artikel 5.1
Das Anne Frank Haus wird alles daransetzen, den Besuch des Museumskomplexes und der vom Anne Frank Haus veranstalteten Ausstellungen und Aktivitäten entsprechend dem veröffentlichten Angebot zu gestalten; dazu gehört auch die Verpflichtung, das Publikum so gut wie möglich über eine völlige, partielle oder vorzeitige Schließung des Museumskomplexes und / oder vom Anne Frank Haus veranstalteten Ausstellungen zu informieren. Außerdem informiert das Anne Frank Haus das potentielle Publikum über mit Störungen einhergehende Instandhaltungsarbeiten, Umbauten und das (Neu-) Einrichten von Räumen. Die Besucher*innen können daraus in keinem Fall Schadensersatzansprüche herleiten.

Artikel 5.2
Das Anne Frank Haus wird sich bemühen, den Besuch so angenehm wie möglich zu gestalten. Das Anne Frank Haus kann dafür jedoch keine Garantien geben. Insbesondere kann es nicht garantieren, dass:
a. die Objekte aus der festen Sammlung des Anne Frank Hauses jederzeit zu sehen sind;
b. der Museumskomplex jederzeit in seiner Gesamtheit für einen Besuch zugänglich ist;
c. der Besuch nicht gestört werden wird durch Umstände oder Unannehmlichkeiten, die von anderen Besucher*innen verursacht werden, z.B. Lärmbelästigung, unangemessenes Verhalten, Diebstahl und Belästigung;
d. der Besuch nicht gestört werden wird durch Umstände oder Unannehmlichkeiten, die durch Instandhaltungsarbeiten wie z.B. einen Umbau oder die (Neu-) Einrichtung von Räumen verursacht werden;
e. der Besuch nicht gestört werden wird durch Umstände oder Unannehmlichkeiten, die dadurch versursacht werden, dass Einrichtungen im Museumskomplex nicht ordnungsgemäß funktionieren. Beschwerden im Zusammenhang mit den hier aufgeführten Umständen werden deshalb auch nicht  bearbeitet.

Artikel 5.3
Beschwerden über die Ausführung von und Anträge auf Erstattung im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Anne Frank Haus und den Besucher*innen müssen innerhalb von sechs Wochen nach dem Besuchsdatum in schriftlicher Form das Anne Frank Haus erreichen. Beschwerden, die nach dieser Frist eingereicht werden, werden nicht bearbeitet.

Artikel 5.4
Besucher*innen, die eine Beschwerde oder einen Einspruch gegen die Veröffentlichung von Material einreichen, erhalten innerhalb von drei Tagen eine Empfangsbestätigung. Die Beschwerde wird überprüft und innerhalb von zwei Wochen bearbeitet.

Artikel 5.5
Besucher*innen können Beschwerden und Verbesserungsvorschläge über unser Kontaktformular einreichen.

Artikel 5.6
Es obliegt ausschließlich der Direktion, zu beurteilen, welche Beschwerden, die über das Beschwerdeformular eingereicht wurden, zu einer Erstattung des Eintrittspreises führen können.

Haftung im Museum

Artikel 6.1
Das Anne Frank Haus übernimmt nur insoweit eine Haftung, als sich das aus diesem Artikel ergibt. Die Gesamthaftung des Anne Frank Hauses beschränkt sich auf die Erstattung von direktem Schaden bis maximal zur Höhe des Eintrittspreises oder, sollte der Betrag höher sein, auf den Betrag, den das Anne Frank Haus in der entsprechenden Angelegenheit von seiner Versicherung ausbezahlt bekommt.

Artikel 6.2
Die Gesamthaftung des Anne Frank Hauses für Schäden durch Tod oder körperliche Verletzungen wird in keinem Fall mehr als 1.000.000,--  € (1 Million Euro pro Schadensereignis) betragen, wobei eine Reihe zusammenhängender Schadensereignisse als ein einziges Schadensereignis gilt.

Artikel 6.3
Eine Haftung des Anne Frank Hauses für indirekte Schäden einschließlich Gewinn- oder Lohnausfall und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Außer den in diesem Artikel genannten Fällen übernimmt das Anne Frank Haus keinerlei Haftung für Schadensersatz, unabhängig von dem Anlass, auf dem ein geltend gemachter Schadensersatzanspruch beruht.

Artikel 6.4
Das Anne Frank Haus übernimmt keine Verantwortung für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen, die von Besucher*innen in Aufbewahrung gegeben wurden.

Höhere Gewalt

Artikel 7.1
Als höhere Gewalt für das Anne Frank Haus, die bewirkt, dass ein eventueller dadurch verursachter Mangel dem Anne Frank Haus nicht zugeschrieben werden kann, gilt jeder unvorhersehbare Umstand, der die Ausführung des Vertrages durch das Anne Frank Haus so erschwert, dass sie vorübergehend oder auf Dauer unmöglich bzw. unangemessen schwierig wird.

Artikel 7.2
Zu diesen Umständen zählen auch unvorhergesehene Umstände bei Personen und / oder Behörden und / oder Institutionen, die das Anne Frank Haus für die  Ausführung des Vertrages mit den Besucher*innen hinzuzieht, sowie alles, was für Vorgenannte als höhere Gewalt oder aufschiebende bzw. auflösende Bedingung gilt, sowie schuldhafte Pflichtverletzung Vorgenannter.

Fundsachen

Artikel 8.1
Im Museumskomplex gefundene Gegenstände können an der Informationstheke abgegeben werden.

Artikel 8.2
Das Anne Frank Haus gibt sich alle erdenkliche Mühe, die Eigentümer*innen oder Anspruchsberechtigten von Fundsachen zu ermitteln.

Artikel 8.3

Eigentümer*innen oder Anspruchsberechtigte einer Fundsache, die sich melden, haben die Wahl, die Gegenstände selbst abzuholen oder sich per Nachnahme zusenden zu lassen. In beiden Fällen müssen sich die anspruchsberechtigen Personen oder Eigentümer*innen ordnungsgemäß ausweisen.

Artikel 8.4
Das Anne Frank Haus behält sich das Recht vor, Fundsachen, die nach drei Monaten nicht abgeholt wurden, zu vernichten.

Sonstige Bedingungen

Artikel 9.1
Sollte eine Bestimmung in den vorliegenden Besuchsbedingungen im Widerspruch zu einer anderen vertraglichen Bestimmung stehen, haben die vorliegenden Besuchsbedingungen Vorrang. Falls eine Bestimmung in den Besuchsbedingungen ungültig ist oder aufgehoben wird, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Anne Frank Haus wird in diesem Fall neue Bestimmungen formulieren, die an die Stelle der ungültigen bzw. aufgehobenen Bestimmungen treten. Dabei werden Ziel und Zweck der ungültigen bzw. aufgehobenen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt.

Datenschutz

Artikel 10.1 

Als Anne Frank Haus halten wir einen sorgfältigen Umgang mit personenbezogenen Daten für äußerst wichtig. Personenbezogene Daten werden daher von uns sorgfältig verarbeitet und geschützt.

Hier unsere Datenschutzerklärung.

Anwendbares Recht

Artikel 11.1
Für diese Besuchsbedingungen und für den Vertrag zwischen den Besucher*innen und dem Anne Frank Haus gilt niederländisches Recht.

Artikel 11.2
Alle Streitfälle, die sich aus dem Vertrag zwischen den Besucher*innen und dem Anne Frank Haus ergeben, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht in Amsterdam zur Entscheidung vorgelegt.

Diese Besuchsbedingungen des Anne Frank Hauses wurden am 28. September 2018 unter der Nr. 33129466 bij de Kamer van Koophandel  (Industrie- und Handelskammer) in Amsterdam hinterlegt.

Die Direktion des Anne Frank Hauses

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