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Erklärung

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30. Dezember 2015 — Aus Anlass der Berichterstattung über das Urteil des Amsterdamer Zivilgerichts in dem Verfahren, das der Anne Frank Fonds in Basel gegen das Anne Frank Haus in Amsterdam geführt hat, möchten wir Folgendes erklären:

Otto Frank ist nicht der Mitautor der Original-Tagebücher von Anne Frank. Anne Frank ist die einzige Autorin der Tagebuch-Fassungen A und B und der kleinen Geschichten.

Wann die Urheberrechte an den Tagebüchern von Anne Frank auslaufen, ist von Land zu Land verschieden, abhängig von den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.

In den Niederlanden gilt als Hauptregel für die Schutzfrist urheberrechtlich geschützter Werke die europäische Richtlinie (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers). Infolge einer Übergangsregelung bei der Einführung dieser Richtlinie gilt in bestimmten Fällen eine abweichende Schutzfrist. Deshalb gilt in den Niederlanden für einige Teile der Fassungen A und B von Anne Franks Tagebüchern (insbesondere der Teile, die zum ersten Mal  1986 in der wissenschaftlichen Ausgabe des  Rijksinstituut voor Oorlogsdocumentatie, damals NIOD, veröffentlicht wurden) eine längere Schutzfrist.

Die wissenschaftliche Erforschung der Texte von Anne Frank ist noch im Gange. Wir werden noch klären, in welcher Weise die Forschungsergebnisse veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse wird innerhalb des geltenden gesetzlichen Rahmens, darunter auch das Urheberrecht, stattfinden.

Urteil des Amsterdamer Zivilgerichts